Kostenbeschwerde (Einsetzung eines Erbenvertreters, Art. 602 Abs. 3 ZGB) | Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 D.________, Gesuchsgegnerin 4 und Beschwerdegegnerin, (Ziff. 1-2) vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
E. 3 F.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, betreffend Kostenbeschwerden (Einsetzung eines Erbenvertreters, Art. 602 Abs. 3 ZGB) (Beschwerden gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 23. Juli 2021, ZES 2021 154);- hat die 2. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Der am ________ verstorbene I.________ hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau (Gesuchstellerin) sowie seine beiden Söhne (Gesuchs- gegner 1 und 2). In seinem Testament vom 27. Juni 2016 setzte er seine Schwestern, die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4, als Erbinnen ein und wies ih- nen die freiverfügbare Quote von einem Viertel zu (vgl. Vi-KB 2 f. in ZES 2020 220). Am 5. Mai 2020 ersuchte die Gesuchstellerin die Einzelrichterin am Be- zirksgericht Schwyz um Einsetzung eines Erbenvertreters, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerinnen 3 und 4, eventualiter des Nachlasses (vgl. Vi-act. 1 in ZES 2020 220). Während die Gesuchsgeg- nerinnen 3 und 4 die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin, beantragten (Vi-act. 8 in ZES 2020 220), teilte die Beiständin des Gesuchsgegners 2 nach Ablauf der angesetz- ten Frist mit, dass sie einen Erbenvertreter, welcher bis zur partiellen oder vollständigen Erbteilung das Wohnhaus mit Gebäudegrundfläche und Hof- raum am H.________weg xx in Sattel verwalte, begrüsse (Vi-act. 11). Der Gesuchsgegner 1 liess sich nicht vernehmen. Am 14. September 2020 wies die Einzelrichterin das Gesuch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Gesuchstellerin ab (vgl. Vi-act. 20 in ZES 2020 220). In Gutheis- sung der dagegen von der Gesuchstellerin erhobenen Berufung (Vi-act. 21) hob das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 23. Februar 2021 (ZK2 2020 58) die Verfügung auf und wies die Sache zur Bestellung eines Erbenvertreters sowie zur Prüfung und Festlegung seines Verwaltungsauf- trags an die Vorinstanz zurück (Vi-act. 24 f. in ZES 2020 220; Vi-act. 1).
b) Nach Einholung entsprechender Stellungnahmen (vgl. Vi-act. 3, 5 und 7) setzte die Einzelrichterin mit Verfügung vom 23. Juli 2021 die J.________ AG als gesetzliche Spezialerbenvertreterin gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB ein (Dis- positivziffer 1) und beauftragte sie damit, die Liegenschaft GB yy, Plan zz, Grundbuch Sattel (Wohnhaus mit 793 m2 Gebäudegrundfläche und Hofraum),
Kantonsgericht Schwyz 3 am H.________weg xx in 6417 Sattel bis zur (partiellen oder vollständigen) Erbteilung mit Zuteilung der vorgenannten Liegenschaft zu verwalten (vgl. Dispositivziffer 2). Ebenso wurde sie berechtigt, ihre Aufwandentschädi- gung nach Genehmigung der Kostennote durch das Gericht aus dem Nach- lass zu beziehen (Dispositivziffer 3). Die Prozesskosten regelte die Vorderrich- terin wie folgt:
E. 4 Die Gerichtskosten von Fr. 1’600.00 werden den Gesuchsgegnern 1-4 je zu einem Viertel (mithin je Fr. 400.00) auferlegt. Sie werden liquidiert, indem sie mit dem von der Gesuchstellerin im Verfahren Proz. Nr. ZES 2020 220 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 verrechnet werden. Die Bezirksgerichtskasse hat den Betrag von Fr. 600.00 bei den Gesuchsgegnern 1-4 (mithin je Fr. 150.00) nachzufordern. Die Gesuchsgegner 1-4 haben der Gesuchstellerin je einen Betrag von Fr. 250.00 zu ersetzen.
E. 5 Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’430.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
c) Dagegen erhoben die Gesuchsgegner 1 und 2 am 31. Juli 2021 bzw.
3. August 2021 je fristgerecht „Berufung‟. Sie stellten sich gegen die Kosten- auflage von einem ¼ der Gerichtskosten in Dispositivziffer 4 sowie die in Dis- positivziffer 5 verfügte Beteiligung an der Ausrichtung einer Parteientschädi- gung an die Gesuchstellerin und verlangten eine vollumfängliche Kostenaufla- ge für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren an die Gesuchsgegnerin- nen 3 und 4 (KG-act. 1 aus ZK2 2021 45; KG-act. 1 f. aus ZK2 2021 48). Die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 forderten mit Eingaben vom 12. August 2021 die Abweisung der Kostenbeschwerden, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten des Gesuchsgegners 1 bzw. 2 (KG-act. 7 aus ZK2 2021 45; KG-act. 6 aus ZK2 2021 48). Die Gesuchstellerin beantragte mit Beschwerde- antwort vom 13. August 2021 die Bewilligung der Kostenbeschwerden gemäss deren Anträgen und die dahingehende Änderung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, als sowohl die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch die Parteientschädigung unter solidari-
Kantonsgericht Schwyz 4 scher Haftung alleine den Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 aufzuerlegen seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten derselben (KG-act. 8 aus ZK2 2021 45; KG-act. 7 aus ZK2 2021 48). Am 23. August 2021 vereinigte die Verfahrensleitung die Beschwerdeverfahren ZK2 2021 45 und ZK2 2021 48, unter Fortführung mit der Prozessnummer ZK2 2021 45 (KG-act. 9).
2. Hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 blieb die Verfügung vom 23. Juli 2021 unangefochten. Die als Berufung bezeichneten Rechtsmittel richten sich alleine gegen die vorderrichterliche Kosten- und Entschädigungsregelung bzw. die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Sofern eine Partei bloss den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten und/oder den Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädi- gung selbstständig anfechten will, steht ihr Art. 110 ZPO zufolge – auch in berufungsfähigen Streitigkeiten − nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung (vgl. Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 1 zu Art. 110 ZPO; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar, 2013, N 32 zu Art. 319 ZPO). Da vorliegend (auch) die formellen Vorausset- zungen der Beschwerde erfüllt sind und keine der Parteien der verfahrenslei- tenden Entgegennahme des Rechtsmittels als Beschwerde (vgl. KG-act. 2 f.) opponierten, steht einer Konversion der von den nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnern 1 und 2 eingereichten Rechtsmitteln nichts entgegen (zur Konversion s. u.a. Sterchi, Berner Kommentar, 2012, N 2 zu Art. 311 ZPO; BGE 135 III 329, E. 1.1 = Pra 98/2009 Nr. 137 für die bundesgerichtlichen Rechtsmittel; s. auch Beschluss ZK2 2021 25 vom 10. Juni 2021 E. 2.a).
3. Die Vorderrichterin auferlegte die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchsgegnern 1-4 mit der Begründung, die Gesuchsgeg- nerinnen 3 und 4 unterlägen im Hauptpunkt sowie auch in Bezug auf ihre wei- teren Einwände und sämtliche Gesuchsgegner hätten im Übrigen das Gesuch (explizit oder durch Säumnis) anerkannt (angef. Verfügung E. 6, S. 7).
Kantonsgericht Schwyz 5
a) Nachdem das Gesuch um Einsetzung eines Erbenvertreters mit ange- fochtener Verfügung rechtskräftig gutgeheissen wurde, gilt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen als obsiegende Partei. Die unterliegenden Gesuchs- gegnerinnen 3 und 4 erheben gegen die vorderrichterliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung keine Einwände. Die Gesuchsgegner 1 und 2 stellen sich demgegenüber gegen eine Kostenbeteiligung und bringen übereinstim- mend vor, die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 hätten durch ihr Verhalten das Verfahren ausgelöst. Sie (die Gesuchsgegner 1 und 2) hätten am Gerichtsver- fahren niemals teilnehmen wollen und könnten nichts dafür, dass sie als Ge- genpartei ihrer Mutter in dieses involviert worden seien (KG-act. 1 aus ZK2 2021 45 und 48). Auch die Gesuchstellerin erachtet eine anteilsmässige Übernahme der Gerichtskosten und eine Beteiligung an ihrer Parteientschädi- gung als nicht nachvollziehbar, weil ihre Kinder die identischen Interessen wie sie verfolgen würden. Sie habe bereits in ihrem Gesuch festgehalten, dass die Gesuchsgegner 1 und 2 aus prozessökonomischen Gründen nicht als Ge- suchsteller auftreten, das Gesuch aber unter Vorbehalt der Einschätzung der Beistandsperson des Gesuchsgegners 2 begrüssen würden (KG-act 8 aus ZK2 2021 45; KG-act. 7 aus ZK2 2021 48). Die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 halten dem entgegen, die Gesuchsgegner 1 und 2 hätten die Folgen ihrer Par- teistellung und als unterliegende Parteien ihren Anteil an den Kosten zu tra- gen. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sei sehr restriktiv zu handhaben. Es ergebe sich kein Grund, weshalb die Kostenverlegung unbillig sein sollte. Zumindest wür- den die Gesuchsgegner 1 und 2 keinen solchen Grund behaupten noch sub- stantiieren. Beide seien sodann in der Lage, die Kosten zu tragen, weil sie einen nicht geringen Anteil am Erbe erhalten würden. Sie (die Gesuchsgegne- rinnen 3 und 4) hätten das Verfahren nicht durch ihr Verhalten ausgelöst und keine Ahnung gehabt, dass die Gesuchstellerin ein solches habe anstrengen wollen. Zudem gehe das zerrüttete Verhältnis in keiner Art und Weise und mit Sicherheit nicht alleine auf ihr Verhalten zurück. Die Gesuchsgegner 1 und 2 würden nichts zur Lösung der Meinungsverschiedenheiten beitragen. Der Ge- suchsgegner 1 habe sich erstinstanzlich nicht vernehmen lassen. Die
Kantonsgericht Schwyz 6 Schimpftiraden im Berufungsverfahren würden zeigen, dass er nicht bemüht sei, die Meinungsverschiedenheiten zu beheben und nach Lösungen zu su- chen. Der Gesuchsgegner 2 habe sich mit Ausnahme eines Briefes der Bei- ständin im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort geäussert, was eben- falls darauf hindeute, dass er sich nicht um die Herbeiführung einer Einigung bemühe und keine Anstalten gemacht habe, zu Lösungen beizutragen (KG-act. 7 aus ZK2 2021 45; KG-act. 6 aus ZK2 2021 48).
b) Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Als Grundsatz gilt, dass die Prozesskosten, zu welchen gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten und die Parteientschädigung zählen, nach Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien verteilt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Ne- benparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskos- ten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Hierbei entscheidet das Gericht den auf die verschiedenen Personen entfallenden Anteil an den Prozesskosten nach Ermessen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 9 zu Art. 106 ZPO). Es kann die Prozesskosten unterschiedlich aufteilen oder allen Streitgenossen solidarisch auferlegen (BGer, Urteil 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016 E. 3.1, nicht publiziert in BGE 142 III 581; Ruggle, Basler Kommentar, a.a.O., N 45 zu Art. 70 ZPO). Im Übrigen kann das Gericht von den Vertei- lungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO insbesondere dann abweichen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Aus- gang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO). Damit wird dem Gericht ein gewisser Spielraum für Billigkeitserwägun- gen eröffnet, wenn die Kostenverlegung auf die unterlegene Partei ungerecht erscheint (BGE 139 III 33 E. 4.2; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 1 zu Art. 107 ZPO). Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO soll zwar nicht dazu dienen, die ordentliche Vertei- lung gemäss Art. 106 ZPO auszuhebeln, bzw. es ist eine restriktive Handha- bung dieser Bestimmung angezeigt (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/
Kantonsgericht Schwyz 7 Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 17 zu Art. 107 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 21 zu Art. 107 ZPO). Unter Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO können aber gerade Erbstreitigkeiten innerhalb der Familie, doppelseitige Klagen und Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbar- keit fallen (Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. A. 2021, N 10 zu Art. 107 ZPO; siehe auch ZR 114/2015 Nr. 8 E. I./3c und d; Urteil BGer 5A_241/2014 vom
28. Mai 2014, wonach die Kostenliquidation im Verfahren zur Bestellung der Erbenvertretung nach Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO als nicht willkürlich er- achtet wurde). Vorliegend umstritten ist einzig, ob die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens nur von den Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 oder, wie von der Vorderrich- terin verfügt, von allen Gesuchsgegnern zu tragen sind. Die ehemalige Bei- ständin des damals noch minderjährigen Gesuchsgegners 2 teilte nach Ablauf der angesetzten Frist mit, dass sie einen Erbenvertreter, welcher bis zur parti- ellen oder vollständigen Erbteilung das Wohnhaus mit Gebäudegrundfläche und Hofraum am H.________weg xx in Sattel verwalte, begrüsse (Vi-act. 11 in ZES 2020 220). Der Gesuchsgegner 1 liess sich nicht vernehmen. Die Ge- suchsgegner 1 und 2 stellten sich erstinstanzlich mithin nicht gegen die Ein- setzung eines Erbenvertreters. Im Berufungsverfahren ZK2 2020 58 sprachen sich sodann beide für die Einsetzung eines Erbenvertreters aus (vgl. Vi-act. 1 in ZES 2021 154 bzw. Vi-act. 25 in ZES 2020 220). Die beklagte Partei gilt bei Anerkennung der Klage zwar als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die vorliegende Prozesskonstellation ist aber insoweit speziell, als das Ge- such um Einsetzung eines Erbenvertreters gegen sämtliche Miterben zu rich- ten ist, die nicht auf der Seite des Gesuchstellers mitwirken. Weil der einzu- setzende Erbenvertreter für die ganze Erbengemeinschaft handelt, müssen sämtliche Erben in das Ernennungsverfahren einbezogen werden (Weibel, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 4. A. 2019, N 62 zu Art. 602 ZGB; Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. A. 2012, N 290). Den passiv
Kantonsgericht Schwyz 8 legitimierten Miterben ist daher Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Be- gehren zu geben (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, 1964, N 48a zu Art. 602 ZGB). Auch im Rechtsmittelverfahren haben alle Miterben Parteistellung (BGer, Urteil 5A_796/2014 vom 3. März 2015 E. 5.2). Die Gesuchsgegner 1 und 2 sind die Kinder der Gesuchstellerin, welche gemäss den Ausführungen Letzterer in ihrem Gesuch vor Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen nicht als Gesuchsteller 2 und 3 aufgetreten seien, das Gesuch aber unter Vorbehalt der Einschätzung der Beistandsperson des Gesuchsgegners 2 be- grüsst hätten (KG-act. 8 N 1 in ZK2 2021 45 bzw. KG-act. 7 N 1 in ZK2 2021 48; Vi-act. 1 N 4 in ZES 2020 220), was die Gesuchsgegner/-innen nicht in Abrede stellten (vgl. Vi-act. 8 N 10 in ZES 2020 220) bzw. wozu sie sich nicht mehr vernehmen liessen (KG-act. 9 in ZK2 2021 45 und KG-act. 8 in ZK2 2021 48). Aus den erstinstanzlichen Eingaben der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 ergibt sich sodann, dass in erster Linie zwi- schen ihnen Einigungsschwierigkeiten bestanden. Keiner von ihnen machte geltend, dass die Gesuchsgegner 1 und 2 für das zerstörte Vertrauensverhält- nis unter den Parteien verantwortlich seien oder dies gefördert hätten (vgl. Vi-act. 1, 8 und 16 in ZES 2020 220). Vielmehr gefährdeten die Ge- suchsgegnerinnen 3 und 4 mit ihrer Weigerung zur Vermietung der Liegen- schaft am H.________weg xx in Sattel zumindest ordentliche Erträge der Lie- genschaft und verunmöglichten eine rationelle Verwaltung (vgl. Vi-act. 1 E. 3d/cc in ZES 2021 154 bzw. Vi-act. 25 E. 3d/cc in ZES 2020 220). Sie alleine stellten sich trotz der vorhandenen Meinungsverschiedenheiten, welche ins- besondere Einigungen bezüglich der besagten Liegenschaft verunmöglichten, gegen die Einsetzung einer Erbenvertretung. Es erscheint vorliegend daher unbillig, den Gesuchsgegnern 1 und 2 einen Teil der Kosten aufzuerlegen, nur weil sie nicht mit ihrer Mutter zusammen das besagte Gesuch einreichten bzw. selber kein Gerichtsverfahren anstrebten, im Berufungsverfahren ZK2 2020 58 aber unmissverständlich zum Ausdruck brachten, das Gesuch ihrer Mutter bzw. der Gesuchstellerin um Einsetzung eines Erbenvertreters zu unterstützen (vgl. Vi-act. 1 in ZES 2021 154 bzw. Vi-act. 25 in ZES 2020 220).
Kantonsgericht Schwyz 9
4. Zusammenfassend sind die Kostenbeschwerden gutzuheissen. Die Dis- positivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen. Sie sind überdies zu verpflichten, die Gesuchstellerin (unter solidarischer Haftung) zu entschädigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ebenfalls je zur Hälfte den Ge- suchsgegnerinnen 3 und 4 zu überbinden (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO), nach- dem die Gesuchsgegner 1 und 2 mit ihren Anträgen durchdrangen. Eine Kos- tenbeteiligung der Gesuchstellerin aufgrund der vorliegenden Konstellation wäre unbillig. Dies umso mehr, als ihr Antrag um Gutheissung der Kostenbe- schwerden (vgl. KG-act. 8 in ZK2 2021 45; KG-act. 7 in ZK2 2021 48) ihrer vor Vorinstanz bereits beantragten Kostenregelung entspricht (vgl. Vi-act. 1 Ziff. 3 in ZES 2020 220). Eine Entschädigung der Gesuchsgegner 1 und 2 fällt be- reits mangels Rechtsvertretung bzw. eines begründeten Antrags auf Zuspre- chung einer angemessenen Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ausser Betracht. Die Gesuchstellerin liess durch ihren Rechtsvertreter bezüglich beider Kostenbeschwerden eine identische, insge- samt dreiseitige Beschwerdeantwort einreichen mit den Begehren um an- tragsgemässe Bewilligung der Kostenbeschwerden, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerinnen 3 und 4. Sie äusserte sich unter anderem zu der bei der fraglichen Kostenverteilung nicht unbeacht- lichen Position ihrer Söhne (KG-act. 8 aus ZK2 2021 45; KG-act. 7 aus ZK2 2021 48). Die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 liessen sich hierzu nicht mehr vernehmen. Analog zur Liquidation der Gerichtskostenverteilung haben die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 die Gesuchstellerin, unter solidarischer Haftbarkeit, für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST: §§ 2, 6 Abs. 1 und 12 GebTRA) zu entschädigen;-
Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerden werden die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 23. Juli 2021 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
- Die Gerichtskosten von Fr. 1’600.00 werden den Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 je zur Hälfte (mithin je Fr. 800.00) auferlegt. Sie werden liquidiert, indem sie mit dem von der Gesuchstellerin im Verfahren Proz. Nr. ZES 2020 220 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 verrechnet werden. Die Bezirksgerichtskasse hat den Betrag von Fr. 600.00 bei den Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 (mithin je Fr. 300.00) nachzufordern. Die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 haben der Gesuchstellerin je einen Betrag von Fr. 500.00 zu ersetzen.
- Die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’430.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden den Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 je zur Hälfte (Fr. 750.00) auferlegt.
- Die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 haben die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 400.00 (in- kl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Kantonsgericht Schwyz 11
- Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R), Rechtsanwalt G.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Namens der 2. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 20. Dezember 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 16. Dezember 2021 ZK2 2021 45 und 48 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler. In Sachen 1. A.________, Gesuchsgegner 1 und Beschwerdeführer,
2. B.________, Gesuchsgegner 2 und Beschwerdeführer, gegen
1. C.________, Gesuchsgegnerin 3 und Beschwerdegegnerin,
2. D.________, Gesuchsgegnerin 4 und Beschwerdegegnerin, (Ziff. 1-2) vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
3. F.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, betreffend Kostenbeschwerden (Einsetzung eines Erbenvertreters, Art. 602 Abs. 3 ZGB) (Beschwerden gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 23. Juli 2021, ZES 2021 154);- hat die 2. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Der am ________ verstorbene I.________ hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau (Gesuchstellerin) sowie seine beiden Söhne (Gesuchs- gegner 1 und 2). In seinem Testament vom 27. Juni 2016 setzte er seine Schwestern, die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4, als Erbinnen ein und wies ih- nen die freiverfügbare Quote von einem Viertel zu (vgl. Vi-KB 2 f. in ZES 2020 220). Am 5. Mai 2020 ersuchte die Gesuchstellerin die Einzelrichterin am Be- zirksgericht Schwyz um Einsetzung eines Erbenvertreters, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerinnen 3 und 4, eventualiter des Nachlasses (vgl. Vi-act. 1 in ZES 2020 220). Während die Gesuchsgeg- nerinnen 3 und 4 die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin, beantragten (Vi-act. 8 in ZES 2020 220), teilte die Beiständin des Gesuchsgegners 2 nach Ablauf der angesetz- ten Frist mit, dass sie einen Erbenvertreter, welcher bis zur partiellen oder vollständigen Erbteilung das Wohnhaus mit Gebäudegrundfläche und Hof- raum am H.________weg xx in Sattel verwalte, begrüsse (Vi-act. 11). Der Gesuchsgegner 1 liess sich nicht vernehmen. Am 14. September 2020 wies die Einzelrichterin das Gesuch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Gesuchstellerin ab (vgl. Vi-act. 20 in ZES 2020 220). In Gutheis- sung der dagegen von der Gesuchstellerin erhobenen Berufung (Vi-act. 21) hob das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 23. Februar 2021 (ZK2 2020 58) die Verfügung auf und wies die Sache zur Bestellung eines Erbenvertreters sowie zur Prüfung und Festlegung seines Verwaltungsauf- trags an die Vorinstanz zurück (Vi-act. 24 f. in ZES 2020 220; Vi-act. 1).
b) Nach Einholung entsprechender Stellungnahmen (vgl. Vi-act. 3, 5 und 7) setzte die Einzelrichterin mit Verfügung vom 23. Juli 2021 die J.________ AG als gesetzliche Spezialerbenvertreterin gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB ein (Dis- positivziffer 1) und beauftragte sie damit, die Liegenschaft GB yy, Plan zz, Grundbuch Sattel (Wohnhaus mit 793 m2 Gebäudegrundfläche und Hofraum),
Kantonsgericht Schwyz 3 am H.________weg xx in 6417 Sattel bis zur (partiellen oder vollständigen) Erbteilung mit Zuteilung der vorgenannten Liegenschaft zu verwalten (vgl. Dispositivziffer 2). Ebenso wurde sie berechtigt, ihre Aufwandentschädi- gung nach Genehmigung der Kostennote durch das Gericht aus dem Nach- lass zu beziehen (Dispositivziffer 3). Die Prozesskosten regelte die Vorderrich- terin wie folgt:
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1’600.00 werden den Gesuchsgegnern 1-4 je zu einem Viertel (mithin je Fr. 400.00) auferlegt. Sie werden liquidiert, indem sie mit dem von der Gesuchstellerin im Verfahren Proz. Nr. ZES 2020 220 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 verrechnet werden. Die Bezirksgerichtskasse hat den Betrag von Fr. 600.00 bei den Gesuchsgegnern 1-4 (mithin je Fr. 150.00) nachzufordern. Die Gesuchsgegner 1-4 haben der Gesuchstellerin je einen Betrag von Fr. 250.00 zu ersetzen.
5. Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’430.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
c) Dagegen erhoben die Gesuchsgegner 1 und 2 am 31. Juli 2021 bzw.
3. August 2021 je fristgerecht „Berufung‟. Sie stellten sich gegen die Kosten- auflage von einem ¼ der Gerichtskosten in Dispositivziffer 4 sowie die in Dis- positivziffer 5 verfügte Beteiligung an der Ausrichtung einer Parteientschädi- gung an die Gesuchstellerin und verlangten eine vollumfängliche Kostenaufla- ge für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren an die Gesuchsgegnerin- nen 3 und 4 (KG-act. 1 aus ZK2 2021 45; KG-act. 1 f. aus ZK2 2021 48). Die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 forderten mit Eingaben vom 12. August 2021 die Abweisung der Kostenbeschwerden, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten des Gesuchsgegners 1 bzw. 2 (KG-act. 7 aus ZK2 2021 45; KG-act. 6 aus ZK2 2021 48). Die Gesuchstellerin beantragte mit Beschwerde- antwort vom 13. August 2021 die Bewilligung der Kostenbeschwerden gemäss deren Anträgen und die dahingehende Änderung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, als sowohl die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch die Parteientschädigung unter solidari-
Kantonsgericht Schwyz 4 scher Haftung alleine den Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 aufzuerlegen seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten derselben (KG-act. 8 aus ZK2 2021 45; KG-act. 7 aus ZK2 2021 48). Am 23. August 2021 vereinigte die Verfahrensleitung die Beschwerdeverfahren ZK2 2021 45 und ZK2 2021 48, unter Fortführung mit der Prozessnummer ZK2 2021 45 (KG-act. 9).
2. Hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 blieb die Verfügung vom 23. Juli 2021 unangefochten. Die als Berufung bezeichneten Rechtsmittel richten sich alleine gegen die vorderrichterliche Kosten- und Entschädigungsregelung bzw. die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Sofern eine Partei bloss den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten und/oder den Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädi- gung selbstständig anfechten will, steht ihr Art. 110 ZPO zufolge – auch in berufungsfähigen Streitigkeiten − nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung (vgl. Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 1 zu Art. 110 ZPO; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar, 2013, N 32 zu Art. 319 ZPO). Da vorliegend (auch) die formellen Vorausset- zungen der Beschwerde erfüllt sind und keine der Parteien der verfahrenslei- tenden Entgegennahme des Rechtsmittels als Beschwerde (vgl. KG-act. 2 f.) opponierten, steht einer Konversion der von den nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnern 1 und 2 eingereichten Rechtsmitteln nichts entgegen (zur Konversion s. u.a. Sterchi, Berner Kommentar, 2012, N 2 zu Art. 311 ZPO; BGE 135 III 329, E. 1.1 = Pra 98/2009 Nr. 137 für die bundesgerichtlichen Rechtsmittel; s. auch Beschluss ZK2 2021 25 vom 10. Juni 2021 E. 2.a).
3. Die Vorderrichterin auferlegte die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchsgegnern 1-4 mit der Begründung, die Gesuchsgeg- nerinnen 3 und 4 unterlägen im Hauptpunkt sowie auch in Bezug auf ihre wei- teren Einwände und sämtliche Gesuchsgegner hätten im Übrigen das Gesuch (explizit oder durch Säumnis) anerkannt (angef. Verfügung E. 6, S. 7).
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a) Nachdem das Gesuch um Einsetzung eines Erbenvertreters mit ange- fochtener Verfügung rechtskräftig gutgeheissen wurde, gilt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen als obsiegende Partei. Die unterliegenden Gesuchs- gegnerinnen 3 und 4 erheben gegen die vorderrichterliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung keine Einwände. Die Gesuchsgegner 1 und 2 stellen sich demgegenüber gegen eine Kostenbeteiligung und bringen übereinstim- mend vor, die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 hätten durch ihr Verhalten das Verfahren ausgelöst. Sie (die Gesuchsgegner 1 und 2) hätten am Gerichtsver- fahren niemals teilnehmen wollen und könnten nichts dafür, dass sie als Ge- genpartei ihrer Mutter in dieses involviert worden seien (KG-act. 1 aus ZK2 2021 45 und 48). Auch die Gesuchstellerin erachtet eine anteilsmässige Übernahme der Gerichtskosten und eine Beteiligung an ihrer Parteientschädi- gung als nicht nachvollziehbar, weil ihre Kinder die identischen Interessen wie sie verfolgen würden. Sie habe bereits in ihrem Gesuch festgehalten, dass die Gesuchsgegner 1 und 2 aus prozessökonomischen Gründen nicht als Ge- suchsteller auftreten, das Gesuch aber unter Vorbehalt der Einschätzung der Beistandsperson des Gesuchsgegners 2 begrüssen würden (KG-act 8 aus ZK2 2021 45; KG-act. 7 aus ZK2 2021 48). Die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 halten dem entgegen, die Gesuchsgegner 1 und 2 hätten die Folgen ihrer Par- teistellung und als unterliegende Parteien ihren Anteil an den Kosten zu tra- gen. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sei sehr restriktiv zu handhaben. Es ergebe sich kein Grund, weshalb die Kostenverlegung unbillig sein sollte. Zumindest wür- den die Gesuchsgegner 1 und 2 keinen solchen Grund behaupten noch sub- stantiieren. Beide seien sodann in der Lage, die Kosten zu tragen, weil sie einen nicht geringen Anteil am Erbe erhalten würden. Sie (die Gesuchsgegne- rinnen 3 und 4) hätten das Verfahren nicht durch ihr Verhalten ausgelöst und keine Ahnung gehabt, dass die Gesuchstellerin ein solches habe anstrengen wollen. Zudem gehe das zerrüttete Verhältnis in keiner Art und Weise und mit Sicherheit nicht alleine auf ihr Verhalten zurück. Die Gesuchsgegner 1 und 2 würden nichts zur Lösung der Meinungsverschiedenheiten beitragen. Der Ge- suchsgegner 1 habe sich erstinstanzlich nicht vernehmen lassen. Die
Kantonsgericht Schwyz 6 Schimpftiraden im Berufungsverfahren würden zeigen, dass er nicht bemüht sei, die Meinungsverschiedenheiten zu beheben und nach Lösungen zu su- chen. Der Gesuchsgegner 2 habe sich mit Ausnahme eines Briefes der Bei- ständin im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort geäussert, was eben- falls darauf hindeute, dass er sich nicht um die Herbeiführung einer Einigung bemühe und keine Anstalten gemacht habe, zu Lösungen beizutragen (KG-act. 7 aus ZK2 2021 45; KG-act. 6 aus ZK2 2021 48).
b) Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Als Grundsatz gilt, dass die Prozesskosten, zu welchen gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten und die Parteientschädigung zählen, nach Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien verteilt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Ne- benparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskos- ten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Hierbei entscheidet das Gericht den auf die verschiedenen Personen entfallenden Anteil an den Prozesskosten nach Ermessen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 9 zu Art. 106 ZPO). Es kann die Prozesskosten unterschiedlich aufteilen oder allen Streitgenossen solidarisch auferlegen (BGer, Urteil 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016 E. 3.1, nicht publiziert in BGE 142 III 581; Ruggle, Basler Kommentar, a.a.O., N 45 zu Art. 70 ZPO). Im Übrigen kann das Gericht von den Vertei- lungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO insbesondere dann abweichen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Aus- gang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO). Damit wird dem Gericht ein gewisser Spielraum für Billigkeitserwägun- gen eröffnet, wenn die Kostenverlegung auf die unterlegene Partei ungerecht erscheint (BGE 139 III 33 E. 4.2; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 1 zu Art. 107 ZPO). Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO soll zwar nicht dazu dienen, die ordentliche Vertei- lung gemäss Art. 106 ZPO auszuhebeln, bzw. es ist eine restriktive Handha- bung dieser Bestimmung angezeigt (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/
Kantonsgericht Schwyz 7 Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 17 zu Art. 107 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 21 zu Art. 107 ZPO). Unter Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO können aber gerade Erbstreitigkeiten innerhalb der Familie, doppelseitige Klagen und Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbar- keit fallen (Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. A. 2021, N 10 zu Art. 107 ZPO; siehe auch ZR 114/2015 Nr. 8 E. I./3c und d; Urteil BGer 5A_241/2014 vom
28. Mai 2014, wonach die Kostenliquidation im Verfahren zur Bestellung der Erbenvertretung nach Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO als nicht willkürlich er- achtet wurde). Vorliegend umstritten ist einzig, ob die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens nur von den Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 oder, wie von der Vorderrich- terin verfügt, von allen Gesuchsgegnern zu tragen sind. Die ehemalige Bei- ständin des damals noch minderjährigen Gesuchsgegners 2 teilte nach Ablauf der angesetzten Frist mit, dass sie einen Erbenvertreter, welcher bis zur parti- ellen oder vollständigen Erbteilung das Wohnhaus mit Gebäudegrundfläche und Hofraum am H.________weg xx in Sattel verwalte, begrüsse (Vi-act. 11 in ZES 2020 220). Der Gesuchsgegner 1 liess sich nicht vernehmen. Die Ge- suchsgegner 1 und 2 stellten sich erstinstanzlich mithin nicht gegen die Ein- setzung eines Erbenvertreters. Im Berufungsverfahren ZK2 2020 58 sprachen sich sodann beide für die Einsetzung eines Erbenvertreters aus (vgl. Vi-act. 1 in ZES 2021 154 bzw. Vi-act. 25 in ZES 2020 220). Die beklagte Partei gilt bei Anerkennung der Klage zwar als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die vorliegende Prozesskonstellation ist aber insoweit speziell, als das Ge- such um Einsetzung eines Erbenvertreters gegen sämtliche Miterben zu rich- ten ist, die nicht auf der Seite des Gesuchstellers mitwirken. Weil der einzu- setzende Erbenvertreter für die ganze Erbengemeinschaft handelt, müssen sämtliche Erben in das Ernennungsverfahren einbezogen werden (Weibel, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 4. A. 2019, N 62 zu Art. 602 ZGB; Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. A. 2012, N 290). Den passiv
Kantonsgericht Schwyz 8 legitimierten Miterben ist daher Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Be- gehren zu geben (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, 1964, N 48a zu Art. 602 ZGB). Auch im Rechtsmittelverfahren haben alle Miterben Parteistellung (BGer, Urteil 5A_796/2014 vom 3. März 2015 E. 5.2). Die Gesuchsgegner 1 und 2 sind die Kinder der Gesuchstellerin, welche gemäss den Ausführungen Letzterer in ihrem Gesuch vor Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen nicht als Gesuchsteller 2 und 3 aufgetreten seien, das Gesuch aber unter Vorbehalt der Einschätzung der Beistandsperson des Gesuchsgegners 2 be- grüsst hätten (KG-act. 8 N 1 in ZK2 2021 45 bzw. KG-act. 7 N 1 in ZK2 2021 48; Vi-act. 1 N 4 in ZES 2020 220), was die Gesuchsgegner/-innen nicht in Abrede stellten (vgl. Vi-act. 8 N 10 in ZES 2020 220) bzw. wozu sie sich nicht mehr vernehmen liessen (KG-act. 9 in ZK2 2021 45 und KG-act. 8 in ZK2 2021 48). Aus den erstinstanzlichen Eingaben der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 ergibt sich sodann, dass in erster Linie zwi- schen ihnen Einigungsschwierigkeiten bestanden. Keiner von ihnen machte geltend, dass die Gesuchsgegner 1 und 2 für das zerstörte Vertrauensverhält- nis unter den Parteien verantwortlich seien oder dies gefördert hätten (vgl. Vi-act. 1, 8 und 16 in ZES 2020 220). Vielmehr gefährdeten die Ge- suchsgegnerinnen 3 und 4 mit ihrer Weigerung zur Vermietung der Liegen- schaft am H.________weg xx in Sattel zumindest ordentliche Erträge der Lie- genschaft und verunmöglichten eine rationelle Verwaltung (vgl. Vi-act. 1 E. 3d/cc in ZES 2021 154 bzw. Vi-act. 25 E. 3d/cc in ZES 2020 220). Sie alleine stellten sich trotz der vorhandenen Meinungsverschiedenheiten, welche ins- besondere Einigungen bezüglich der besagten Liegenschaft verunmöglichten, gegen die Einsetzung einer Erbenvertretung. Es erscheint vorliegend daher unbillig, den Gesuchsgegnern 1 und 2 einen Teil der Kosten aufzuerlegen, nur weil sie nicht mit ihrer Mutter zusammen das besagte Gesuch einreichten bzw. selber kein Gerichtsverfahren anstrebten, im Berufungsverfahren ZK2 2020 58 aber unmissverständlich zum Ausdruck brachten, das Gesuch ihrer Mutter bzw. der Gesuchstellerin um Einsetzung eines Erbenvertreters zu unterstützen (vgl. Vi-act. 1 in ZES 2021 154 bzw. Vi-act. 25 in ZES 2020 220).
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4. Zusammenfassend sind die Kostenbeschwerden gutzuheissen. Die Dis- positivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen. Sie sind überdies zu verpflichten, die Gesuchstellerin (unter solidarischer Haftung) zu entschädigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ebenfalls je zur Hälfte den Ge- suchsgegnerinnen 3 und 4 zu überbinden (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO), nach- dem die Gesuchsgegner 1 und 2 mit ihren Anträgen durchdrangen. Eine Kos- tenbeteiligung der Gesuchstellerin aufgrund der vorliegenden Konstellation wäre unbillig. Dies umso mehr, als ihr Antrag um Gutheissung der Kostenbe- schwerden (vgl. KG-act. 8 in ZK2 2021 45; KG-act. 7 in ZK2 2021 48) ihrer vor Vorinstanz bereits beantragten Kostenregelung entspricht (vgl. Vi-act. 1 Ziff. 3 in ZES 2020 220). Eine Entschädigung der Gesuchsgegner 1 und 2 fällt be- reits mangels Rechtsvertretung bzw. eines begründeten Antrags auf Zuspre- chung einer angemessenen Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ausser Betracht. Die Gesuchstellerin liess durch ihren Rechtsvertreter bezüglich beider Kostenbeschwerden eine identische, insge- samt dreiseitige Beschwerdeantwort einreichen mit den Begehren um an- tragsgemässe Bewilligung der Kostenbeschwerden, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerinnen 3 und 4. Sie äusserte sich unter anderem zu der bei der fraglichen Kostenverteilung nicht unbeacht- lichen Position ihrer Söhne (KG-act. 8 aus ZK2 2021 45; KG-act. 7 aus ZK2 2021 48). Die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 liessen sich hierzu nicht mehr vernehmen. Analog zur Liquidation der Gerichtskostenverteilung haben die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 die Gesuchstellerin, unter solidarischer Haftbarkeit, für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST: §§ 2, 6 Abs. 1 und 12 GebTRA) zu entschädigen;-
Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 23. Juli 2021 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1’600.00 werden den Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 je zur Hälfte (mithin je Fr. 800.00) auferlegt. Sie werden liquidiert, indem sie mit dem von der Gesuchstellerin im Verfahren Proz. Nr. ZES 2020 220 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 verrechnet werden. Die Bezirksgerichtskasse hat den Betrag von Fr. 600.00 bei den Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 (mithin je Fr. 300.00) nachzufordern. Die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 haben der Gesuchstellerin je einen Betrag von Fr. 500.00 zu ersetzen.
5. Die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’430.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden den Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 je zur Hälfte (Fr. 750.00) auferlegt.
3. Die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 haben die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 400.00 (in- kl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
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5. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R), Rechtsanwalt G.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Namens der 2. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 20. Dezember 2021 kau